BGH: „Black Friday“ für elektrobezogene Einzelhandels-dienstleistungen zu löschen

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In dem bereits lange währenden und kontrovers geführten Streit rund um die Benutzung der nationalen Wortmarke „Black Friday“ stellt der Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes gegen die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 28.2.2020 einen erneuten Etappensieg für die Händler dar. Damit erlangt der Beschluss des BPatG Rechtskraft, in dem das Gericht die Löschung der Marke für Einzelhandelsdienstleistungen für Elektro- und Elektronikwaren bestätigt hatte. (BGH, Beschl. v. 27.5.2021, I ZB 21/20BPatG, Beschl. v. 28.2.2020, 30 W (pat) 26/18)

Hintergrund:

Mit dem sogenannten „Black Friday“ bewerben Einzelhändler in den USA anlässlich der traditionell nach Thanksgiving beginnenden weihnachtlichen Einkaufssaison besondere Rabattaktionen. Im Jahr 2013 wurde der Begriff „Black Friday“ für eine Rechtsvorgängerin der späteren Antragsgegnerin Super Union Holdings Limited als nationale Wortmarke (DE 30 2013 057 574) beim DPMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 eintragen. Damals war der US-amerikanisch geprägte Hype um den Rabatt-Aktionstag in Deutschland noch nicht allzu stark spürbar. Zu diesem Zeitpunkt wurde allerdings in diversen überregionalen Tageszeitungen und auch durch eine Vielzahl von Händlern der Begriff Black Friday bereits verwendet.

Nach Übertragung der Marke auf die Super Union Holdings Limited mahnte diese zusammen mit einer Lizenznehmerin reihenweise Händler ab, die den Begriff „Black Friday“ zur Bewerbung eigener Aktionen sowie als Hinweis auf fremde Rabattaktionen benutzten. Eine Vielzahl betroffener Händler setzte sich hiergegen zur Wehr und beantragte beim DPMA die Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse und Bösgläubigkeit.

Die Markenabteilung des DPMA ordnete die vollumfängliche Löschung der Marke an, da es dieser bereits im Zeitpunkt der Anmeldung an Unterscheidungskraft gefehlt habe, da sie von einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf die einmal im Jahr stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktion am Freitag nach Thanksgiving wahrgenommen werde.

Verfahrensgang:

Hiergegen richtete sich die Markeninhaberin mit einer Rechtsbeschwerde an das Bundespatentgericht (BPatG), die in Teilen erfolgreich war.

Das BPatG wies die Löschungsanträge bezogen auf die Klassen 9 und 41 vollständig, sowie diejenigen bezüglich der Klasse 35 teilweise zurück und führte im Leitsatz aus, dass Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen durchaus ein Merkmal von Handelsdienstleistungen darstellen können, im Einzelfall auch eines von Werbedienstleistungen.

Zum Umstand, dass die streitgegenständliche Bezeichnung vorliegend im Zeitpunkt der Anmeldung nur einem kleinen Verkehrskreis bekannt gewesen ist, stellte das BPatG fest, dass die für eine Rabattaktion von Haus aus nicht beschreibende Bezeichnung „Black Friday“ in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen auch dann einemFreihaltebedürfnis unterliegen kann, wenn sie am Anmeldetag der Marke nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist. Dies war aus Sicht des BPatG hier der Fall, jedenfalls für solche Handelsdienstleistungen, die sich auf Waren aus dem Elektronikbereich bezogen, was daher der Schutzfähigkeit in Form eines in die Zukunft gerichteten Freihaltebedürfnisses entgegen stand.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin an den BGH wurde nunmehr durch Beschluss vom 17.5.2021 zurückgewiesen. Nach Auffassung des BGH ist das BPatG korrekt davon ausgegangen, dass ein Freihaltebedürfnis nicht voraussetze, dass die Marke bereits im Anmeldezeitpunkt beschreibend verwendet wurde. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Marke diesem Zweck absehbar zu einem späteren Zeitpunkt dienen kann. Insoweit habe das BPatG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bereits „im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich die Bezeichnung ‚Black Friday‘ in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln wird“.

Auswirkungen:

Auch wenn die Löschung der Marke „Black Friday“ für elektronikbezogene Einzelhandelsdienstleistungen einen wichtigen Etappensieg für Händler darstellt, ist zu berücksichtigen, dass die Marke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen ausdrücklich nicht gelöscht wurde.

Hinsichtlich aller verbleibenden Waren und Dienstleistungen ist allerdings noch ein Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung vor dem Kammergericht Berlin anhängig. Sollte das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigen, nach der die mehr als 900 verbleibenden Waren und Dienstleistungen wegen Nichtbenutzung zu löschen waren, so wäre die Marke im Ergebnis vollständig hinfällig.

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